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Der „Terrorismusvorbehalt“ im Asylrecht
Mit dem Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz), das bereits am 01. Januar 2002 in Kraft trat, stehen auch im Ausländer- und Asylrecht weitreichende Konsequenzen ins Haus. Während ein bestimmter Terrorismusbegriff zwar vorausgesetzt, aber nirgendwo näher konkretisiert wird, schränkt das Terrorismusbekämpfungsgesetz vor allem den Abschiebungsschutz politisch Verfolgter nach § 51 AuslG ein.
TEVorbehalt1Dez02.pdf
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